Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün Weiß Burscheid e.V..
  2. Sitz ist Burscheid.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport und andere Sportarten zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des LSB von NRW und des Tennisverbandes TVN. Der Verein und Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landestennisverbandes TVN.

 

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.

 

§ 5 Mitgliedschaft inkl. Ehrenmitglieder

  1. Der Verein besteht aus
    • – aktiven Mitgliedern
    • – passiven Mitgliedern
    • – jugendlichen Mitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kassenwart mitgeteilt haben, dass sie in diesem Kalenderjahr nicht aktiv am Sportgeschehen des Vereins teilnehmen können, oder sind Förderer des Vereins.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  3. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.

 

§ 7 Rechte des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen.
  2. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nur bedingt benutzen.  Jugendliche Mitglieder sind nur bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.

 

§ 8 Pflichten des Mitglieds

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  2. Alle Mitglieder sind zu den festgelegten Beitragszahlung und Gebühren verpflichtet.
  3. Jeder Spieler auf der Anlage des Tennisvereins muss sich selber und eventuelle Gäste im Online Buchungssystem eintragen.

 

§ 9 Beiträge, Umlagen, Gebühren

  1. Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge und die Zahlungsbedingungen. Die Höhe wird in der Jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Für Beiträge, Umlagen und Gebühren ist vom Mitglied eine SEPA Einzugsermächtigung zu erteilen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden.
    1. Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
    2. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
    3. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Ehrenrat zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

 

§ 11 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    – Mitgliederversammlung
    – Vorstand
    – Ehrenrat
  2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
  3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
  4. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.

 

§ 12 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    – 1.Vorsitzender
    – 2.Vorsitzender (stellv. Vorsitzender)
    – Schatzmeister
    – Sportwart
    – Jugendwart
    – Technischer Leiter
    – Schriftführer / Pressewart
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und dem Stellv. Vorsitzenden besteht. Die Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis einzelvertretungsberechtigt.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt.
  6. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen keinem anderen Organ oder Ausschuss angehören, mit der Ausnahme des Ehrenvorsitzenden, der Vorsitzender des Ehrenrates ist.
  2. Die weiteren Mitglieder sollen langjährige Mitglieder des Vereins sein. Hat der Verein keinen Ehrenvorsitzenden, so wird der Vorsitzende des Ehrenrates sowie dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

 

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Vierteljahres eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnungspunkte an die Mitglieder zu erfolgen.
    In der Tagungsordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden.
    – Geschäftsbericht des Vorstandes
    – Bericht der Kassenprüfer
    – Entlastung des Schatzmeisters
    – Entlastung des Vorstandes
    – Wahl der Organe
    – Behandlung von schriftlichen Anträgen. Diese haben zwei Wochen vor der MV vorzuliegen. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu ver pflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mind. 10% der Vereinsmitglieder gestellt wird.
    – Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig Es entscheidet die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet
  2. Wahlen und Abstimmung erfolgen durch Stimmzettel oder Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
  3. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
  4. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Disziplinarangelegenheiten

  1. Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand. Berufungsinstanz ist der Ehrenrat.

 

§ 16 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

 

§ 17 Ausschüsse

  1. Vom Vorstand können Ausschüsse eingerichtet werden, soweit diese nicht durch die Satzung festgelegt werden

 

§ 18 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Sie werden vom Vorstand erarbeitet.

 

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird die Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung Muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
  2. Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Burscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Sports in der Stadt Burscheid zu verwenden hat.
    Die vorstehende Regelung gilt sowohl für das Bar- als auch das Anlagevermögen.

 

§ 20 Verweisungsklausel

  1. Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

 

§ 21 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und evtl. Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Burscheid.

Burscheid, im März 2011

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün Weiß Burscheid e.V..
  2. Sitz ist Burscheid.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist es, den Tennissport und andere Sportarten zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Tennisanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein ist Mitglied des LSB von NRW und des Tennisverbandes TVN. Der Verein und Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landestennisverbandes TVN.

§ 4 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.

§ 5 Mitgliedschaft inkl. Ehrenmitglieder

  1. Der Verein besteht aus
    • – aktiven Mitgliedern
    • – passiven Mitgliedern
    • – jugendlichen Mitgliedern
  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die vor Beginn des Geschäftsjahres dem Kassenwart mitgeteilt haben, dass sie in diesem Kalenderjahr nicht aktiv am Sportgeschehen des Vereins teilnehmen können, oder sind Förderer des Vereins.
  4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, den Tennissport oder den Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
  6. Die Mitglieder erkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnungen befugten Organe, Ausschüsse und Personen an. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
  3. Bei der Aufnahme von Mitgliedern sollen die vorhandenen Spielmöglichkeiten berücksichtigt werden.

§ 7 Rechte des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teil zu nehmen.
  2. Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nur bedingt benutzen.  Jugendliche Mitglieder sind nur bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.

§ 8 Pflichten des Mitglieds

  1. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnung des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
  2. Alle Mitglieder sind zu den festgelegten Beitragszahlung und Gebühren verpflichtet.
  3. Jeder Spieler auf der Anlage des Tennisvereins muss sich selber und eventuelle Gäste im Online Buchungssystem eintragen.

§ 9 Beiträge, Umlagen, Gebühren

  1. Die Beitragsordnung bestimmt die Höhe der Beiträge und die Zahlungsbedingungen. Die Höhe wird in der Jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Für Beiträge, Umlagen und Gebühren ist vom Mitglied eine SEPA Einzugsermächtigung zu erteilen.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist durch Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden.
    1. Das Mitglied ist vor einem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
    2. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
    3. Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen Berufungsrecht zu. Die Berufung ist schriftlich an den Ehrenrat zu richten. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren die Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind: – Mitgliederversammlung – Vorstand – Ehrenrat
  2. Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.
  3. Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.
  4. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen. Wiederwahl und Ämterhäufung ist möglich.

§ 12 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an: – 1.Vorsitzender – 2.Vorsitzender (stellv. Vorsitzender) – Schatzmeister – Sportwart – Jugendwart – Technischer Leiter – Schriftführer / Pressewart
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand, der aus dem Vorsitzenden und dem Stellv. Vorsitzenden besteht. Die Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis einzelvertretungsberechtigt.
  4. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so wählt der Vorstand welcher seiner Stellvertreter an seine Stelle tritt.
  6. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Mitglieder dürfen keinem anderen Organ oder Ausschuss angehören, mit der Ausnahme des Ehrenvorsitzenden, der Vorsitzender des Ehrenrates ist.
  2. Die weiteren Mitglieder sollen langjährige Mitglieder des Vereins sein. Hat der Verein keinen Ehrenvorsitzenden, so wird der Vorsitzende des Ehrenrates sowie dessen Mitglieder von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Vierteljahres eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnungspunkte an die Mitglieder zu erfolgen. In der Tagungsordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden. – Geschäftsbericht des Vorstandes – Bericht der Kassenprüfer – Entlastung des Schatzmeisters – Entlastung des Vorstandes – Wahl der Organe – Behandlung von schriftlichen Anträgen. Diese haben zwei Wochen vor der MV vorzuliegen. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu ver pflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mind. 10% der Vereinsmitglieder gestellt wird. – Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig Es entscheidet die einfache Mehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet
  2. Wahlen und Abstimmung erfolgen durch Stimmzettel oder Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.
  3. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
  4. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Disziplinar
angelegenheiten

  1. Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand. Berufungsinstanz ist der Ehrenrat.

§ 16 Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

§ 17 Ausschüsse

  1. Vom Vorstand können Ausschüsse eingerichtet werden, soweit diese nicht durch die Satzung festgelegt werden

§ 18 Ordnungen

  1. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Sie werden vom Vorstand erarbeitet.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei einer Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins. Wird die Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung Muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
  2. Für den Fall der Auflösung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Burscheid, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Sports in der Stadt Burscheid zu verwenden hat. Die vorstehende Regelung gilt sowohl für das Bar- als auch das Anlagevermögen.

§ 20 Verweisungsklausel

  1. Soweit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

§ 21 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und evtl. Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Burscheid.
Burscheid, im März 2011